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Altersdiskriminierung nach dem AGG bei Sozialplanabfindung?
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Regelung in einem Sozialplan, nach der sich die Abfindung älterer Arbeitnehmer reduziert, auch wenn der Rentenbeginn nicht unmittelbar nach Auslaufen des ALG I – Anspruchs einsetzt, gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstößt.
Im Betrieb des Arbeitgebers bestand ein Sozialplan, der für den betriebsbedingten Entlassungsfall Abfindungen vorsieht, die sich zunächst am Lebensalter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Gehaltshöhe orientieren, sich aber bei über 60- jährigen Arbeitnehmern für jeden Monat ab dem 60. Geburtstag um 1/60 reduzieren.
Ein hiervon betroffener Arbeitnehmer klagte vor den Arbeitsgerichten, da er in dieser Regelung eine Alterdiskriminierung nach dem AGG sah.
Nach Ansicht des BAG war die Klage unbegründet.
Eine unzulässige Altersdiskriminierung liege nicht vor, da die streitgegenständliche Regelung nach § 10 Nr. 6 AGG gerechtfertigt sei.
Zwar knüpfe die Regelung unmittelbar an das Alter der Arbeitnehmer und damit an ein verbotenes Merkmal im Sinne des § 1 AGG an. Allerdings sei es gestattet, Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans (teilweise) auszunehmen, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie ggfs. nach dem Bezug von ALG I rentenberechtigt sind.
Dies gelte auch dann, wenn zwischen Auslaufen des ALG I und dem Rentenbeginn noch ein gewisser Zeitraum verbleibt, wenn die verbleibende Abfindung so bemessen ist, dass sie dem für diesen Zeitraum hypothetisch anfallenden Arbeitsentgelt entspricht.
(Urteil des BAG vom 23.03.2010, Az. 1 AZR 832/08)
Fotos zur Fahreridentifizierung sind bei einem Anfangsverdacht verfassungsgemäß
Der betroffene Fahrer wurde rechtskräftig wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt.
Der Verkehrsverstoß war mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden.
Auf den Beweisbildern war zweifelsfrei der verurteilte Fahrer zu erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte hatte als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen Grenzwert von 92 km/h eingestellt gewesen sei. Deswegen seien auch nur Fahrzeuge, die diesen Wert erreichten oder überschritten, erfasst und fotografiert worden.
Gegen die rechtskräftige Verurteilung erhob der verurteilte Fahrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Dieses nahm die Sache jedoch nicht zur Entscheidung an.
In seinem Beschluss verweist das Gericht darauf, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt.
Dieses Recht könne jedoch durch die gesetzlichen Regelungen in der Strafprozessordnung und im Ordnungswidrigkeitengesetz eingeschränkt werden. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot läge ebenfalls nicht vor, da gegen den Fahrer aufgrund der durch das Messgerät festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Anfangsverdacht vorgelegen habe.
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2010, Az. 2 BvR 759/10)
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