RS-INFO AKTUELL
Fristlose Kündigung eines Whistleblowers verletzt die Meinungsfreiheit
Der Europäische Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) hatte auf die Klage einer deutschen Arbeitnehmerin eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu prüfen.
Die Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber, einem Altenpflegeheim, fristlos gekündigt worden, nachdem sie wegen der aus ihrer Sicht unzumutbaren Zustände in dem Pflegeheim Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte. Zuvor hatte Sie sich mehrfach vergeblich an den Arbeitgeber gewandt.
Gegen die fristlose Kündigung hatte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben.
Das Landesarbeitgericht Berlin- Brandenburg erklärte die fristlose Kündigung in zweiter Instanz für wirksam und ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Der EGMR hielt nunmehr in seinem Urteil die Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin für verletzt und begründete diese Entscheidung damit, dass in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Missständen in der Altenpflege so wichtig sei, dass es das Interesse des Unternehmens am Schutz seines guten Rufs im Geschäftsverkehr und seiner wirtschaftlichen Interessen überwiegt.
Eine direkte Auswirkung auf das Urteil des LAG Berlin- Brandenburg hat die Entscheidung des EGMR nicht, da die EMRK im Unterschied zum Grundgesetz keinen Verfassungsrang hat.
Allerdings kann die Arbeitnehmerin unter Berufung auf den Restitutionsgrund des §580 Nr. 8 ZPO die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreiben. Ob dies zu ihrer Weiterbeschäftigung führt, bleibt abzuwarten.
(Urteil des EGMR vom 21.07.2011, Az. 28274/08)
Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig
Am 04.05.2011 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein lang erwartetes Urteil zu den derzeit geltenden Vorschriften zur Sicherungsverwahrung verkündet.
Überraschend war, dass das BVerfG nicht nur einzelne Regelungen, sondern sämtliche Vorschriften im Strafgesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hat.
Das BVerfG sieht durch die derzeit geltenden Vorschriften das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 II Satz 2 Grundgesetz i. V. m. Art. 104 I Grundgesetz bzw. i. V. m. Art. 20 III Grundgesetz verletzt, da die die derzeit geltenden Vorschriften dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot (zur regulären Strafhaft) und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (der verurteilten Straftäter in die Geltung der Gesetze) nicht genügen.
Hintergrund ist stets der Gedanke, dass die Sicherungsverwahrten ihre Freiheitsstrafen bereits vollständig abgesessen haben und jeder Verurteilte laut Verfassung die grundsätzliche Chance auf Wiedererlangung seiner Freiheit haben muss.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31.05.2013, hat das BVerfG die weitere Anwendbarkeit der derzeitigen Regelungen angeordnet und einige Übergangsregelungen festgelegt.
Insbesondere in den sog. Altfällen, in denen die Sicherungsverwahrung über die früher geltende Höchstfrist von 10 Jahren fortdauert, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht und der Sicherungsverwahrte an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes leidet.
Andernfalls sind die Sicherungsverwahrten bis spätestens 31.12.2011 freizulassen.
(BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08, 2365/09, 571/10, 740/10, 1152/10)
musikurheberrecht.de ist online
Auf der neuen Website musikurheberrecht.de wollen wir in dem zunehmend praxisrelevanten Bereich des Musikurheberrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete die rechtlichen Grundlagen darstellen, die für Musiknutzer, Musikverwerter und vor allem Musiker von Interesse sind. Auch Mandanten im Bereich Filesharing finden hier weitere Informationen.
Verwendung fremder Marken bei GoogleAdWords
Seit dem Urteil des BGH vom 13.01.2011 (GRUR-Prax 2011, 349) - „Bananabay II“ (Bananabay I war die vorangegangene Vorlageentscheidung an den EuGH) ist die Frage der Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken in den Keywords von GoogleAdWords deutlich präziser zu beurteilen. Demnach ist die Verwendung einer fremden Marke als Keyword bei GoogleAdWords zulässig, wenn im Anzeigenblock die Anzeige ohne die fremde Marke und ohne Hinweis auf eine Verbindung mit dieser erscheint. Es genügt nicht alleine die Tatsache, dass die Anzeige in dem Werbeblock erscheint und als Anzeige von den Suchergebnissen abgegrenzt ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist nach der Auffassung des BGH die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und die Verwendung ist nicht markenverletzend.
Auch die Werbefunktion der Marke ist nicht verletzt, da die verwendete Marke dazu führt, dass die Seite des Markeninhabers in den Suchergebnissen erscheint. Es sollte aber beachtet werden, dass Maßstab der Zulässigkeit keineswegs die Google-Richtlinien sind; auf diese kann sich ggf. der Verwender nicht berufen.
"Kostenlos" muss auch kostenlos sein
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 22.12.2010 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Dresden klargestellt, dass ein von einem Internet-Provider als „kostenlos“ angebotenes Sicherheits-Paket auch dauerhaft kostenlos sein muss, was nicht der Fall ist, wenn nach einer kostenlosen Zeit monatliche Gebühren anfallen. Ein solches Angebot verstößt neben § 5 UWG auch gegen § 3 Abs. 3 Anh. Nr. 21 UWG, auch wenn ein (kleiner) Hinweis auf die Kosten vorhanden ist.
Wettbewerber können nach dem UWG gegen solche Werbemassnahmen vorgehen. Verbraucher können sich auch an die Wettbewerbszentrale wenden.
Facebook-Button kein Wettbewerbsverstoß
Nach der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschl. v. 29.04.2011) können die datenschutzrechtlichen Probleme des Facebook-Angebots nicht zur Basis wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten genutzt werden. Die Anbringung des „Gefällt mir“-Buttons auf einer Website ist trotz der hierdurch erfolgenden Übermittlung von Daten an Facebook ohne eine entsprechende Information gem. § 13 TMG jedenfalls wettbewerbsrechtlich irrelevant. Gegenüber Mitbewerbern fehlt die zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion. Gegenüber Verbrauchern fehlt die wettbewerbsrechtliche Relevanz.
(Anm.: Dem social network Facebook (akt. ca. 750 Mio. Mitglieder) werden in der Bundesrepublik Deutschland von mehreren Datenschutzbehörden der Länder Verstöße gegen das Datenschutzrecht vorgeworfen, insbesondere gegen das BDSG und das TMG. Es laufen hierzu Ordnungswidrigkeits-verfahren und Warnungen an Unternehmen, z. B. den Gefällt mir-Button einzusetzen.
Das KG hat es in der zitierten Entscheidung nun abgelehnt, eine wettbewerbsrechtliche Relevanz anzunehmen.
Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs bei Filesharing
Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 20.05.2011 (6 W 30/11) klargestellt, dass auch beim Filesharing gerade gegenüber Verbrauchern nur eine inhaltlich und formal berechtigte Abmahnung einen Kostenerstattungsanspruch begründet.
Bei der Abmahnung eines Verbrauchers kann die zu weite Fassung der geforderten Unterlassungserklärung und das Bestehen auf der Abgabe dieser Erklärung dazu führen, dass die Nichtreaktion keine Veranlassung zur Klageerhebung darstellt und damit im Ergebnis kein Kostenerstattungsanspruch besteht.
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