Arbeitsverträge - Kündigungsschutz - Beratung von Unternehmen

Die laufende Beratung und rechtliche Betreuung von Unternehmen im Bereich des Arbeitsrechts erfordert die Erfassung der bestehenden Arbeitsverträge sowie die Gestaltung neuer Arbeitsverträge. Unerlässlich ist auch die Vorbereitung und Formulierung von beabsichtigten Abmahnungen, Kündigungen sowie von Aufhebungsverträgen. Auf der anderen Seite ist es auch für Arbeitnehmer, die mit Arbeitsverträgen, Änderungsverträgen, Abmahnungen, Zeugnissen oder gar Kündigungen konfrontiert sind, ratsam, frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen. Dies kann in Form einer kostengünstigeren anwaltlichen Erstberatung oder auch in Form einer laufenden Vertretung des betroffenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.

Arbeitsverträge

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen haben die Parteien diverse Gestaltungsmöglichkeiten, wobei meist der Arbeitgeber den Vertrag erstellt. Hier ist zunächst an die Vereinbarung einer Probezeit von max. sechs Monaten zu denken, innerhalb der die Kündigung für beide Seiten ohne Begründung unproblematisch mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist. Auch ist in vielen Fällen unter Beachtung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine befristete Einstellung möglich, die bis zu dreimal auf in der Regel max. insgesamt zwei Jahre verlängert werden kann.

Kündigungsschutz

Meist nur bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wird die Kündigung vom Arbeitsgericht - über die Frage der Dauer der Kündigungsfrist bzw. die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung hinaus - näher überprüft. Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist stets, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens 6 Monate besteht. Daneben müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sein.

Arbeitsgerichtsverfahren

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einreichung einer Klage, auf die meist innerhalb weniger Wochen ein sogenannter Gütetermin vor Gericht folgt. In diesem Termin soll versucht werden, zwischen den Parteien eine zeitnahe vergleichsweise Lösung herbeizuführen. Scheitert die gütliche Einigung, so wird ein sog. Kammertermin vom Gericht bestimmt. Bis zu diesem Termin haben die Parteien schriftsätzlich zum Sachverhalt vorzutragen. Das Urteil des Arbeitsgerichts kann von der unterlegenen Partei mit der Berufung angegriffen werden. Die Entscheidung in der zweiten Instanz trifft sodann das jeweilige Landesarbeitsgericht (LAG). In eng begrenzten Fällen kann auch das Urteil des LAG mit der Revision angegriffen werden, wobei abschließend das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet.

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