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06.05.2024

Nachbarrecht,Bürgerliches Recht

Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein

Boykottaufruf stellt verbotene Eigenmacht dar

Ein Boykottaufruf gegen die Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes an der Zufahrtsschranke greift unzulässig in das Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Zu einem kuriosen Nachbarstreit kam es zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer. Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restaurantbesitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen.
Parkplatzboykott an Schranke verletzt Betreiberrechte
Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verletzungshandlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraumbewirtschafters zu schädigen, entschied das LG und untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen. Das Vorgehen des Restaurantbetreibers sei unverhältnismäßig. Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht. Es seien nicht nur Restaurantbesucher, sondern sämtliche Parkplatzsuchende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restaurantbesitzer müsse seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen. Für den Fall, dass der Restaurantbetreiber dem Urteil zuwiderhandelt, hat das LG ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro sowie Ordnungshaft angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankenthal (Pfalz)
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.01.2024
  • Aktenzeichen:5 O 46/23

Quelle:Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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