03.02.2026
Datenschutzrecht,Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Drohnenflug zur Dachvermessung zulässig
Rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei angekündigtem, kurzzeitigen Drohneneinsatz zur energetischen Sanierung verneint
Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmen, war beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Das Bauunternehmen plante hierzu eine Drohne einzusetzen. Am 04.01.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden.
Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des
Drohnenüberflugs am 05.01.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den
Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt
werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen
personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.
Das Amtsgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 05.01.2026 ab und
führte u.a. aus:
„[Die] Erstellung der Aufnahmen [führt zu keinem] rechtswidrigen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht […]. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht
dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von
Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine
Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren.
Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die
schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass
durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne
risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung
des Antragsstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten
dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass
von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen
werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein
auszuschließen. […]
Überdies wäre es […] erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu
begehen, [falls] eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich
[wäre]. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die
Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen
würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere
Mittel dar.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:05.01.2026
- Aktenzeichen:222 C 2/26
Quelle:Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)