12.02.2026
Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer unwirksam, ordentliche Kündigung wirksam
Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigung als nicht gewahrt angesehen; Pflichtverletzung wegen nicht offengelegter Interessenkonflikte rechtfertigt jedoch ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt war
der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den
bei dem VZB gebildeten Verwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die
Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte und
Zahnärztinnen.
Zusätzliche Tätigkeiten in Beteiligungsunternehmen und finanzielle Risiken
Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch
Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften,
in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025
ermittelten Wirtschaftsprüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als
dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke
von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.
Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor
und seiner Position in den Beteiligungsunternehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung
vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. September 2025 außerordentlich, hilfsweise
unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2026.
Gerichtliche Bewertung der Kündigungen
Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung formell
unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt
habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine
Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen
missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt
begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen
sei.
Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-
Brandenburg einlegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Arbeitsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:30.01.2026
- Aktenzeichen:21 Ca 13264/25
Quelle:Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)