20.02.2026
Versammlungsrecht,Polizei- und Ordnungsrecht,Öffentliches Recht
Versammlungsverbote zu Nakba-Jahrestagen nur teilweise rechtmäßig
Gericht bestätigt die Verbote geplanter Aufzüge wegen tragfähiger Gefahrenprognose, erklärt jedoch das Verbot zweier ortsfester Kundgebungen mangels hinreichender Gefahrenlage für rechtswidrig
Die Berliner Polizei durfte zwar die für die Jahrestage der Nakba am 15. Mai 2022 und am 20. Mai 2023 geplanten Aufzüge jeweils verbieten. Allerdings war das Verbot der beiden im Vorfeld des Jahrestags 2022 angemeldeten ortsfesten Kundgebungen rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Die Kläger meldeten in den Jahren 2022 und 2023 Versammlungen zum Gedenken an die sogenannte Nakba, die Flucht und Vertreibung der Palästinenser aus dem früheren britischen Mandatsgebiet Palästina in den Jahren 1948/1949, an. Die Polizei Berlin verbot diese Versammlungen, weil aufgrund der Erfahrungen bei vergleichbaren Versammlungen Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte gegen Polizisten und Pressevertreter, sowie eine Störung des öffentlichen Friedens wegen antisemitischer Äußerungen zu befürchten gewesen seien. Die Kläger begehren unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit die Feststellung, dass die Versammlungsverbote rechtswidrig waren.
Gefahrenprognose trägt Aufzugsverbote – Untersagung ortsfester Kundgebungen nicht gerechtfertigt
Die 1. Kammer hat den Klagen teilweise stattgegeben. Die Polizei habe die als Aufzüge mit ca. 1000-2000 Teilnehmern (im Jahr 2022) bzw. ca. 1000 Teilnehmern (im Jahr 2023) geplanten Versammlungen zu Recht verboten. Die damalige Gefahrenprognose, wonach es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Straftaten kommen werde, sei nicht zu beanstanden. Dabei hätten Erfahrungen aus vergangenen Versammlungen in die Prognose einfließen dürfen, auch wenn die Kläger damit persönlich nichts zu tun gehabt hätten. Die geplanten Aufzüge wiesen hinreichende örtliche, zeitliche und personell-organisatorische Ähnlichkeiten insbesondere mit dem Aufzug "Tag der politischen Gefangenen" am vorangegangenen Jahrestag der Nakba, dem 15. Mai 2021, auf. Diese Versammlung sei gewaltvoll verlaufen, Einsatzkräfte der Polizei seien mit Flaschen und Steinen beworfen und insgesamt 93 Polizeikräfte verletzt worden. Demgegenüber hätte die Polizei die beiden im Jahr 2022 geplanten ortsfesten Kundgebungen nicht verbieten dürfen. Sie habe nicht davon ausgehen dürfen, dass diese Versammlungen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdeten. Die Annahme der Polizei, die potenziellen Teilnehmer des verbotenen Aufzugs würden auf die Kundgebungen ausweichen, sei rein hypothetisch und nicht ausreichend belegt. Die Kundgebungen seien außerdem nicht am Nakba-Jahrestag selbst, sondern an den Vortagen geplant gewesen. Es sei mit weitaus weniger Teilnehmern, nämlich nur mit 50, gerechnet worden. Außerdem hätten die Kundgebungen auf dem Oranienplatz und damit in ausreichender räumlicher Distanz zu den Aufzügen, die im Wesentlichen auf Neukölln ausgerichtet gewesen seien, stattfinden sollen.
Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:19.02.2026
- Aktenzeichen:VG 1 K 204/23 & VG 1 K 196/24
Quelle:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/mw)