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20.07.2026

Wettbewerbsrecht,Vertragsrecht,Verbraucherrecht

Kläger verlieren Prozess um Werbung auf Amazon Prime Video

Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video

Weil der Streaminganbieter Amazon Prime Video seit Februar 2024 Werbung einspielt, ohne zuvor seine Abonnenten um Zustimmung gefragt zu haben, haben die sächsische Verbraucherzentrale und über 300 000 Kläger eine Sammelklage eingereicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Sammelklage nun ab. Es ist eine der ersten Sammelklagen in Deutschland.

Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig. Vor dem Landgericht München I hatte die Verbraucherzentrale im Dezember 2025 recht bekommen (Landgericht München I, Urteil v. 16.12.2025 - 33 O 3266/24).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 nun aber die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen.
Amazon hat n den Vertragsbestimmungen keine Werbefreiheit versprochen Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht.

Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.07.2026
  • Aktenzeichen:102 VKl 1/24 e

Quelle:Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (pm/pt)

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