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31.07.2026

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage des R. Abou-Chaker gegen Bushido überwiegend abgewiesen

Kündigung nach umstrittener Firmenüberweisung von 180 000 Euro

Das Arbeitsgericht Berlin hat über eine Kündigungsschutzklage des Herrn Rommel Abou-Chaker gegen den als Bushido bekannten Herrn Anis Ferchichi entschieden und die zweite von mehreren Kündigungen für wirksam erachtet. Hinsichtlich der Widerklage auf Rückzahlung von 180.000 EUR war nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten zu entscheiden, die das Arbeitsgericht Herrn Ferchichi auferlegt hat.

Herr R. Abou-Chaker war seit 2011 als Objektbetreuer in der Immobilienverwaltung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bergmannsglück (GbR) beschäftigt und verfügte in dieser Position über eine Kontovollmacht der GbR. Gesellschafter der GbR waren bis September 2018 noch Herr Ferchichi und Herr Arafat Abou-Chaker, der Bruder des Herrn R. Abou-Chaker. Im März 2018 hob Herr R. Abou-Chaker 180.000 EUR vom Geschäftskonto der GbR ab und übergab sie seinem Bruder. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er damit Weisungen folgte, die ihm beide Gesellschafter der GbR erteilt hatten. Im Juni und August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis des R. Abou-Chaker auf Veranlassung des Herrn Ferchichi mehrfach seitens der GbR gekündigt. Nach Auflösung der GbR war deren Rechtsnachfolger Herr Ferchichi, gegen den sich die Kündigungsschutzklage zuletzt richtete. Herr R. Abou-Chaker wendet sich gegen drei Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Geldentnahme von März 2018 und deren Berechtigung stehen. Widerklagend hatte Herr Ferchichi von Herrn R. Abou-Chaker die Zahlung der entnommenen 180.000 EUR verlangt.

Das Klageverfahren war im Hinblick auf die Durchführung mehrerer Straf- und Zivilverfahren betreffend die Parteien dieses Rechtsstreits und Herrn Arafat Abou-Chaker über Jahre ausgesetzt. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob Herr Ferchichi entsprechend der Behauptung des Herrn R. Abou-Chaker eine Weisung zur Abhebung der 180.000 EUR erteilt hatte. Über die im März 2018 an Herrn Arafat Abou-Chaker ausgegebenen 180.000 EUR hat zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Brandenburg in einem zwischen diesem und Herrn Ferchichi geführten Verfahren rechtskräftig entschieden. Die insoweit auch gegenüber Herrn R. Abou-Chaker erhobene Zahlungsforderung war damit erledigt. Das Arbeitsgericht hatte deshalb für diesen Teil des Verfahrens nur noch über die Kostentragung zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht hat die erste außerordentliche Kündigung vom 08.06.2018 aus formalen Gründen für unwirksam erachtet. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2018 wegen versuchten Prozessbetrugs wirksam aufgelöst worden. Den Vorwurf, Herr R. Abou-Chaker habe am 27.08.2018 vor dem Arbeitsgericht unrichtig behauptet, auch Herr Ferchichi habe ihn zur Abhebung der 180.000 EUR angewiesen, habe Herr R. Abou-Chaker nicht ausreichend widerlegen können. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast hätte er nähere Angaben zu der behaupteten Weisung und deren Umständen machen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Der grundsätzlich bis zum 28.08.2018 bestehende Anspruch des Herrn R. Abou-Chaker auf Entgelt sei verjährt. Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits betreffend die Zahlungsforderung von 180.000 EUR habe Herr Ferchichi zu tragen, weil von einem Erfolg der Widerklage ohne die Erledigung nicht auszugehen sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:31.07.2026
  • Aktenzeichen:13 Ca 2144/26

Quelle:Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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