24.09.2026
Medienrecht
Niedersächsische Landesmedienanstalt durfte Beitrag auf X beanstanden
Anordnung zur Sperrung oder Löschung war aber rechtswidrig
Die 7. Kammer hat über die Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ein Nutzerbeitrag auf der von XIUC betriebenen Plattform X, der die Losung "Alles für Deutschland" enthielt. Das Gericht hat entschieden, dass die NLM die Verbreitung des Beitrags als rechtswidrig beanstanden durfte. Die darüber hinausgehende Anordnung, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, erklärte die Kammer hingegen für rechtswidrig.
Die NLM hatte die Verbreitung des genannten Beitrags beanstandet und dies damit begründet, dass es sich bei der verwendeten Losung um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handele.
Beanstandung des Beitrags war zulässig
Dieser rechtlichen Bewertung schloss sich die Kammer grundsätzlich an. Die Landesmedienanstalt durfte den Rechtsverstoß nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Verbindung mit § 86a Strafgesetzbuch (StGB) im konkreten Einzelfall beanstanden.
Nach Auffassung der Kammer können nationale Behörden auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) gegenüber rechtswidrigen Inhalten im Einzelfall Maßnahmen nach nationalem Recht ergreifen, wenn der betreffende Inhalt gegen die nationale Rechtsordnung verstößt.
Der konkrete Nutzerbeitrag war nach Auffassung des Gerichts zudem nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Die Bewertung der Losung als "Allerweltssatz" in dem Nutzerbeitrag verharmlose den Satz, ohne zugleich einen Beitrag zur gesellschaftlichen Aufklärung zu leisten.
Sperr- und Löschungsanordnung war rechtswidrig
Anders bewertete die Kammer die zusätzlich ausgesprochene Sperr- bzw. Löschungsanordnung.
Grundsätzlich stehe es der Landesmedienanstalt nach Auffassung des Gerichts frei, ob sie sich mit einer Maßnahme gegen den Nutzer als sogenannten Content Provider oder gegen die Plattformbetreiberin als Host Providerin richte. Bei dieser Auswahl verfüge die Behörde über ein entsprechendes Ermessen.
Dieses Auswahlermessen habe die NLM im konkreten Fall hinsichtlich der Sperr- bzw. Löschungsanordnung jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Landesmedienanstalt hätte nach Auffassung der Kammer jedenfalls in Betracht ziehen müssen, sich zunächst an den Nutzer als Content Provider zu wenden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Nutzer vorliegend unter seinem Klarnamen aufgetreten sei.
Die Sperr- bzw. Löschungsanordnung gegenüber XIUC war daher rechtswidrig.
Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.09.2026
- Aktenzeichen:7 A 5030/25
Quelle:Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)