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21.10.2026

Internetrecht,Datenschutzrecht,Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Keine Veröffentlichung von Bildern eines privaten Grundstücks auf Google Earth und Google Maps

Persönlichkeitsrecht vor Informationsfreiheit - Nicht einsehbare Gartenbereiche vor digitaler "Ausspähung" geschützt

Google darf Luftbildaufnahmen eines in Deutschland gelegenen Grundstücks nicht auf Google Earth oder Google Maps veröffentlichen, wenn der Grundstückseigentümer dem widerspricht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Kläger besitzt ein Wohnhaus in Frankfurt am Main. Er lebt dort mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Einer Abbildung seines Grundstücks auf Google Street View und Apple Look Around hatte er in der Vergangenheit bereits mit Erfolg widersprochen und erreicht, dass Bilder seines Hauses dort unkenntlich gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt wandte sich der Kläger nunmehr gegen die Veröffentlichung von Bildern seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Auf diesen Diensten wird die Erdoberfläche mittels Luftbildaufnahmen und Satellitenbildern dreidimensional abgebildet.

Die Pressekammer (3. Zivilkammer) des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass Google eine Veröffentlichung der dreidimensionalen Luftbildaufnahmen des Klägergrundstücks auf Google Earth und Google Maps unterlassen muss. Diese Veröffentlichungen verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so das Gericht.

„Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind“, befand die Kammer in ihrem Urteil. Das sei hier der Fall. Die Luftbildaufnahmen zeigen nämlich auch den rückwärtigen Grundstücksbereich, der für den Publikumsverkehr von der Straße aus nicht einsehbar ist.

„Der persönliche Rückzugsbereich des Klägers erstreckt sich auf das gesamte befriedete Grundstück. Hieraus lassen sich nicht nur Daten gewinnen, die Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise zulassen, etwa aus der Grundstücksgröße oder der Gestaltung der Außenanlange. Darüber hinaus werden auch potentielle sicherheitsrelevante Zugänge zum Grundstück offengelegt“, erklärten die Richterinnen und Richter. Erschwerend komme hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch „Ausspähung“ erlange. Die aus großer Höhe erstellten Luftbildaufnahmen würden nicht vorher angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken.

Google könne sich nicht mit Erfolg auf die Informationsfreiheit für Nutzer des Internets berufen. Die Kammer stellte fest: „Google bedient mit seinen Diensten den ‚Abenteuergeist‘ des Menschen, der die Welt – und sei es auch nur digital – erkunden will. Google will damit zu einer Demokratisierung von Wissen und einer transparenten Informationsgesellschaft beitragen. Dieser Zweck ist legitim, aber wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum des Grundstückseigentümers nicht schutzwürdig. Denn der ‚Abenteuergeist‘ erschöpft sich in der Befriedigung von Neugier oder unredlichen Absichten wie etwa der Vorbereitung eines Einbruches.“ Auch für den Ausbau der öffentlichen Infrastruktur, für den Städtebau oder die Umweltplanung bedürfe es keiner heimlichen Aufnahmen von privaten Grundstücken durch ein Unternehmen wie Google. Schließlich bleibe offen, wieso Luftbildaufnahmen des klägerischen Grundstücks für die Beurteilung von Urlaubszielen oder für den Geographieunterricht an Schulen relevant sein könnten. Mit diesen Argumenten dringe Google nicht durch.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.09.2026
  • Aktenzeichen:2-03 O 388/25

Quelle:Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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