Unzulässige Kündigung wegen Teilnahme an Telefon-Gewinnspiel während der Arbeitszeit

Durch das zuständige Landesarbeitsgericht Düsseldorf war vor kurzem zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung wegen privater Anrufe vom Arbeitsplatz wirksam ist. Die Klägerin im vorliegenden Fall hatte mehrere Anrufe über eine kostenpflichtige Hotline zur Teilnahme an einem Telefon-Gewinnspiel getätigt. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam und führte aus, dass es zwar eine Pflichtverletzung darstelle, wenn die Gestattung privater Telefonate am Arbeitsplatz dazu benutzt wird, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen; allerdings hätte die Pflichtverletzung nicht das nötige Gewicht, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

(LArbG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015 - Az. 12 Sa 630/15)

Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung

Im vorliegenden Fall gab das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg der Klage einer Ärztin statt, welche die Festellung begehrte, dass ihr Arbeitsverhältnis mit einem Krankenhausträger nicht aufgrund einer Befristung endete. Das Gericht entschied, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung nur wirksam ist, wenn eine entsprechende sog. Weiterbildungsplanung vorgenommen werde. Diese Weiterbildungsplanung muss zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sein und im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages erstellt werden.

(LArbG Baden-Württenberg, Urteil vom 11.09.2015 - Az. 1 Sa 5/15)

Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der BGH hat am 18.06.2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe i. S. d. Urheberrechtsgesetzes darstellt und damit nicht vergütungspflichtig ist. Die Entscheidung basierte auf einem Urteil des EuGH vom 15.03.2012, wonach die Voraussetzung, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vieler Personen erfolgt, nicht erfüllt ist, wenn in Zahnarztpraxen Hörfunksendungen wiedergegeben werden. Der BGH hatte sich an der Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH auszurichten und urteilte zugunsten des beklagten Zahnarztes.

(BGH, Urteil vom 18.06.2015 - Az. I ZR 14/14)

Konkludente Einwilligung in Fotoveröffentlichung

Der BGH hatte im vorliegenden Revisionsverfahren zu entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Bildes einer Hostess, welche auf einer „Prominentenparty“ Aktionsware anbietet, von einer konkludenten Einwilligung gedeckt sein kann. Die Betroffene wehrte sich gegen die Veröffentlichung eines Bildes, auf dem sie im Auftrag einer Promotion-Agentur Gästen Zigaretten anbietet. Das Gericht stellte fest, dass es sich um ein für das Ereignis repräsentatives Foto handele, wobei das Berichterstattungsinteresse des Beklagten und das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches sich auch auf die Begleitumstände der Party erstrecke, als hoch einzuschätzen ist. Demgegenüber stehe das Interesse der Betroffenen an dem Schutz ihres Rechts am eigenen Bild. Diese wiederum hatte von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial erhalten, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Auch aufgrund des Charakters der Veranstaltung und des prominenten Gastgebers hätte sie damit rechnen müssen, dass auf der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen gemacht würden. Im Ergebnis verneinte der BGH den Anspruch der Zedentin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses (§§ 1004, 823 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs.1, Art. 2. Abs. 1 GG), da davon auszugehen ist, dass eine zumindest konkludente Einwilligung der Betroffenen vorlag.

(BGH, Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14)

Unzulässigkeit eines Impressums mit ausschließlich hochpreisiger Mehrwertdienste-Rufnummer

Mit seiner Entscheidung vom 02.10.2014 urteilte das OLG Frankfurt a. M., dass ein Impressum, welches zur Kontaktaufnahme lediglich eine kostenpflichtigte, hochpreisige Mehrwertdienste-Rufnummer aufweist, wettbewerbswidrig ist. Der Beklagte, der auf seiner Homepage einen Internetversandhandel betreibt, stellte in seinem Impressum zur Kontaktaufnahme eine Telefonnummer zur Verfügung, bei der für Anrufe aus dem Festnetz Kosten i. H. v. 0,49 € und für Anrufe aus dem Mobilfunknetz Kosten bis zu 2,99 € anfallen. In den Impressumsvorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist aber geregelt, dass der Verbraucher Angaben benötigt, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen. Das OLG Frankfurt a. M. bewertete die Preise des Beklagten zur Kontaktaufnahme als geeignet, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von der telefonischen Kontaktaufnahme abzuschrecken und kam zu dem Schluss, dass das Impressum wettbewerbswidrig i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG ist.

(OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.10.2014 - Az. 6 U 219/13)

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