Einhaltung der Impressumspflicht muss für die einzelnen Nutzer durch den Portalbetreiber sichergestellt werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unlängst entschieden, dass den Betreibern von gewerblich genutzten Internetplattformen insofern eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zukommt, als sie Vorkehrungen treffen müssen, damit die Nutzer der Plattform ihrer gesetzlichen Impressumspflicht nachkommen können. Zwar war der Sachverhalt in dem der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Fall so gelegen, dass das von der Beklagten betriebene Portal lediglich der Kontaktaufnahme mit potenziellen Vertragspartnern dienen und nicht auch zu Vertragsabschlüssen führen sollte. Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung war jedoch, dass sich ein Nutzer des Portals nicht an die Impressumspflicht hielt, woraufhin der Betreiber der Plattform abgemahnt und ihm eine Beteiligung an der Rechtsverletzung vorgeworfen wurde. Das OLG Düsseldorf erklärte, dass den Betreiber der Internetplattform grundsätzlich keine Mithaftung an der Verletzung trifft, und begründet dies damit, dass keine allgemeine Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der Daten seiner Nutzer bestehe. Allerdings erklärte das Gericht, dass die Benutzeroberfläche der Internetplattform so ausgestaltet sein muss, dass die notwendig anzugebenden Daten auch tatsächlich erfasst und dargestellt werden können. Folglich sollte zukünftig von Betreibern einer Internetplattform ein Feld bereitgestellt sein, in dem das Impressum des Plattformnutzers dargestellt werden kann. Zudem empfiehlt es sich, die erforderlichen Daten abzufragen und ggf. bei fehlender Angabe eine Überprüfung anzuraten.

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12)

Bezeichnung „Tanzschule Essen“ stellt keine irreführende Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung dar

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte, dass allein die Bezeichnung einer Tanzschule in Essen als „Tanzschule Essen“ keine Spitzenstellungswerbung ist. Die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen bringt nach Ansicht des Gerichts keine Spitzenstellungsbehauptung zum Ausdruck. Nach Auffassung des Gerichts erfordert eine Spitzenstellungswerbung regelmäßig wenigstens die Verwendung eines bestimmten Artikels, durch dessen Betonung eine Hervorhebung des Beworbenen erreicht wird. Zugleich entschied das Gericht, dass eine Werbeaussage, die einen garantierten Lernerfolg nach der Teilnahme am Tanzunterricht verspricht, irreführend und daher unzulässig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der erfolgreiche Abschluss eines Tanzkurses nicht pauschal versprochen werden kann, da der Lernerfolg eines jeden Schülers individuell festzustellen sei und stets vom jeweiligen Schüler selbst abhänge.

(OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2013, Az. I – 4 U 171/12)

Umfang der elterlichen Sorge bei Filesharing durch minderjährige Kinder

Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Rechteinhaber eines Musikwerkes gegen die Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus Dateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, mit der Begründung zurück, die Anschlussinhaber haften als Eltern nicht für die Handlung ihres 13-jährigen Sohnes, da sie ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hatten. Nach Auffassung des Gerichts genügten die Eltern im vorliegenden Fall ihrer Sorgfaltspflicht bereits dadurch, dass sie ihr Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm die Teilnahme daran verboten hatten. Eine Pflicht der Eltern, die Internetnutzung ihres Kindes anlasslos zu überprüfen, bestand in dem zu entscheidenden Fall nicht.

(BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12)

Unzulässige Fax-Werbung

Im vorliegenden Fall erhielt das klagende Unternehmen – ohne hierzu das Einverständnis erklärt zu haben – von dem Betreiber einer Wirtschaftsdatenbank per Fax eine Aufforderung zur Auskunftserteilung hinsichtlich unternehmensbezogener Daten. Das Landgericht Ulm entschied, dass die Übersendung einer solchen Auskunftsanfrage per Telefax an ein Unternehmen eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn das Unternehmen nicht vorher ausdrücklich in die Übersendung eingewilligt hat. Zur Begründung der Entscheidung führt das Gericht aus, dass allein die Veröffentlichung der Telefaxnummer es nicht rechtfertigt, eine Datenabfrage an das Unternehmen zu senden. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass das Auskunftsschreiben zur Datenerhebung eindeutig eine geschäftliche Handlung darstelle. Ohne eine vorher eingeholte, ausdrückliche Einwilligung des Unternehmens ist eine solche Faxanfrage nach Auffassung des Gerichts eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

(LG Ulm, Urt. v. 11.01.2013, Az. 10 O 102/12 – nicht rechtskräftig)

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