Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Im Januar diesen Jahres entschied der BGH, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für die Urheberrechtsverletzungen volljähriger Familienangehöriger haftet. Im vorliegenden Fall wendeten sich die Klägerinnen an den Beklagten als Inhaber des Internetzugangs, über welchen 3.749 Musikaufnahmen urheberrechtsverletzend in einer Internettauschbörse zum Download verfügbar gemacht worden. Der Beklagte war zwar Anschlussinhaber, allerdings hatte sein 20jähriger Stiefsohn die besagten Urheberrechtsverletzungen begangen. Im Ergebnis wies der BGH die Klage ab. Insbesondere kommt im vorliegenden Fall auch nicht die sog. Störerhaftung zum Tragen, welche eine Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, speziell von Prüfpflichten, voraussetzen würde. Der BGH urteilte, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihnen die Nutzung zur rechtswidrigen Teilnahme zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, ist der Anschlussinhaber zur Verhinderung verpflichtet und haftet bei Nichteinschreiten für das rechtsmissbräuchliche Verhalten.

(BGH, Urteil vom 08.01.2014 - Az. I ZR 169/12)

Keine Haftung für Inhalte auf Unterseiten bei Link auf Startseite

Das OLG Köln hatte am 19.02.2014 über eine Klage zur Haftung eines Linksetzers für Inhalte eines fremden Internetauftritts zu entscheiden. Der Beklagte ist Facharzt und wirbt auf seiner Internetseite u. a. für Akupunkturbehandlungen. Unter dem Hinweis "Weitere Informationen [...] finden Sie unter" führte der Beklagte mithilfe eines Links auf die Startseite des Internetauftritts eines Forschungsverbandes. Der Kläger sieht die Aussagen auf den Unterseiten dieses verlinkten Internetauftritts als irreführend an und wendet sich mit seiner Klage gegen den Linksetzer. Das OLG Köln entschied in seinem Urteil, dass die auf der verlinkten Internetseite abrufbaren Aussagen dem Beklagten nicht als eigene Inhalte zurechenbar seien, da die Ausführungen des Beklagten auch ohne die über den Link erreichbaren Inhalte vollständig und verständlich gewesen seien. Somit scheide eine Haftung des Linksetzenden aus; erst nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung müsse der Linksetzer tätig werden. Die Klage wurde durch das OLG Köln abgewiesen.

(OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 - 6 U 49/13)

Werktitelschutz für die Bezeichnung einer App

Das Landgericht Hamburg bejahte am 08.10.2013 in seinem Beschluss die generelle Werktitelschutzfähigkeit von Apps. Für den konkret zugrunde gelegten Fall erklärte das Landgericht, dass die gem. § 5 Abs. 3 MarkenG vorauszusetzende "geistige Leistung" erfüllt sei, da die App "wetter.de" Wetterdaten zusammenstellt und aufbereitet und somit eine eigenständige Leistung vorliegt. Hingegen fehle es nach Ansicht des Gerichts beim Titel "wetter.de" an der erforderlichen Kennzeichnungskraft, welche sich an den markenrechtlichen Grundsätzen messen lassen muss.

(LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2013 - Az. 327 O 104/13 - nicht rechtskräftig: Berufung anhängig beim OLG Hamburg - Az. 5 W 120/13)

Die Verletzung von Titelschutzrechten einer Zeitschrift durch eine Domain

Im Urteil vom 07.03.2014 hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob die Domain "tierfreund.de" die Titelschutzrechte der Zeitschrift "Der Tierfreund" verletze. Auf der Internetseite befanden sich Informationen zum Thema Haustiere, die Zeitschrift wiederum richtet sich als "junges Wissensmagazin" an Kinder mit Informationen zum Thema Tiere und Naturwissenschaft. Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Titelschutzrechte der Zeitschrift gem. § 15 Abs. 2 MarkenG verletzt seien. Es bestehe Verwechslungsgefahr sowohl im Hinblick auf den Begriff "Tierfreund" als auch im Hinblick auf das Angebot mit ähnlichen Inhalten im gleichen Themenkreis. Ein Anspruch auf Freigabe der Domain besteht hingegen nicht, da dies auch die zulässige Nutzung der Domain beispielsweise zu Themen, die sich nicht auf die Tierwelt beziehen, untersagen würde.

(LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2014 - Az. 315 O 10/12)

Unzulässige Impressums-Angabe "Geschäftsführer" bei Einzelunternehmen

In seiner Entscheidung hat das OLG München am 14.11.2013 entschieden, dass eine Bezeichnung als Geschäftsführer im Impressum bei einem Einzelunternehmen irreführend gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 5a Abs. 3 UWG sein kann. In der Begründung führte das Gericht auf, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Bezeichnung "Geschäftsführer" darauf schließe, dass es sich bei dem nicht näher bezeichneten Unternehmen um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handele. Diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner ist für die Kaufentscheidung relevant, denn gerade im Impressum erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über seinen potenziellen Vertragspartner.

(OLG München, Urteil vom 14.11.2013 - Az. 6 U 1888/13)

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