Irreführende Werbung mit CE-Zeichen

Als unzulässig stuften die Düsseldorfer Richter eine Werbung der Beklagten ein, die mit der folgenden Aussage für ihre Waren warb: "inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft". Das CE-Kennzeichen sei zwar eine Angabe, zu der die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, allerdings handele es sich um eine Herstellererklärung und gerade kein Prüfzeichen im klassischen Sinne. Die zulässige Grenze sei hier durch die Beklagte überschritten worden, da durch die Werbung der irreführende Eindruck beim Verbraucher erweckt wurde, es läge ein echtes Zertifikat vor.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15)

Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

Mit seinem Urteil vom 23.06.2016 entschied der BGH, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen in seinen Filialen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst. Die Beklagte warb mit dem Angebot, dass Kunden 10%-Coupons der Konkurrenz vorlegen könnten, um dann den entsprechenden Rabatt auf den Einkauf zu erhalten. Der BGH sah darin keine gezielte Behinderung, da kein unlauteres Eindringen der Beklagten in einen fremden Kundenkreis vorgelegen habe und die Kunden nicht gehindert wurden, die Gutscheine bei dem ausgebenden Unternehmen einzulösen.

(BGH, Urteil vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15)

Kundenzufriedenheitsumfragen sind Werbung

Das OLG Dresden urteilte nun, dass E-Mails, die die Bitte zur Teilnahme an Kundenzufriedenheitsumfragen enthalten, als Werbung unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fallen und bestätigte damit die herrschende Meinung. Folglich muss der Adressat solcher E-Mails vorher ausdrücklich in den Empfang eingewilligt haben und bei Erhebung und Verwendung der E-Mail-Adresse darauf hingewiesen worden sein, dass er der weiteren Versendung von Werbung an ihn jederzeit widersprechen kann.

(OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2016, Az.: 14 U 1773/15)

Facebook-Profilbild am Bild-"Pranger"

Das Oberlandesgericht hob am 17.03.2016 das Urteil der Vorinstanz auf und bejahte den Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Bildnisses. Hintergrund war, dass im Online-Angebot der "Bild"-Zeitung unter dem Titel "[...] BILD reicht es jetzt: Wir stellen Hetzer an den Pranger! [...]" ein eindeutig fremdenfeindlicher Facebook-Eintrag der Antragstellerin nebst Profilbild abgebildet war. Das Gericht befand, dass die Wiedergabe der Äußerung nicht zu beanstanden sei, da dies im Rahmen der Berichterstattung über einen Vorgang von historisch-politischer Bedeutung rechtmäßig sei. Kein berechtigtes Interesse bestehe hingegen in der Kenntlichmachung der Antragstellerin, da dies für eine sachbezogene Erörterung keine Bedeutung habe. Eine konkludente Einwilligung in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte mit Veröffentlichung des Profilbildes in Facebook wurde durch das Gericht abgelehnt.

(OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az.: 29 U 368/16)

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bei durch den Arbeitgeber gezahlten Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Im Arbeitsvertrag der Klägerin war ein Stundenlohn von weniger als 8,50 € brutto sowie eine zweimalige jährliche Sonderzahlung vereinbart. Die Sonderzahlung wiederum wurde durch Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auf 12 Monate verteilt. Da es sich hierbei um vorbehaltloses und unwiderrufliches Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung handele, sei nach Ansicht des Gerichts eine Anrechnung möglich, sodass sich nach Hinzurechnung der Sonderzahlungen ein Stundenlohn über dem gesetzlich geregelten Mindestlohn ergebe.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 5 AZR 135/16)

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