Keine Servicegebühr für selbst gedruckte Tickets

Das Landgericht Bremen entschied in seinem Urteil vom 31.08.2016, dass eine pauschal erhobene Servicegebühr für selbst gedruckte Tickets unzulässig ist. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die von Eventim erhobene Gebühr von 2,50 € für das sog. "Ticket Direct" geklagt. Das Gericht gab nun der Klage statt und erklärte, dass ein gesondertes Entgelt nur verlangt werden könne, wenn dem Verkäufer auch tatsächlich Material- oder Portokosten entstehen. Da der Ausdruck des gekauften Tickets allerdings durch den Kunden selbst vorgenommen wird, sind solche Kosten nicht feststellbar.

(LG Bremen, Urteil vom 31.08.2016 - Az.: 1 O 969/15 - nicht rechtskräftig)

Benzin statt Diesel: Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht des Mietwagenfahrers

Die Fahrerin eines Mietwagens, die das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff, nämlich Benzin anstelle von Diesel, betankt, muss für den hierdurch entstandenen Schaden am Fahrzeug aufkommen, stellte das Amtsgericht München im vorliegenden Falle fest. Die Fahrerin brachte zwar an, dass sie bei Anmietung nicht explizit auf die Kraftstoffart hingewiesen worden sei und dass sie aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben den Hinweis auf dem Tankdeckel nicht erkennen konnte. Dennoch gab das Gericht der Autovermietung Recht: Die Mieterin habe im Rahmen des Schuldverhältnisses durch die Missachtung der deutlichen Hinweise auf "Diesel" ihre Nachforschungs- und Sorgfaltspflichten verletzt.

(AG München, Urteil vom 10.06.2016 - Az.: 113 C 27219/14)

Türkischer Begriff "Mangal" eintragungsfähig

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht war die Beschwerde des Antragsgegners, der gegen die Löschung seiner Marke "Mangal" vorging, die in Klasse 43 u. a. für Verpflegung von Gästen eingetragen war. Die eingereichte Beschwerde war erfolgreich, da das Gericht keine beschreibende Wirkung und damit keine Löschungsgründe für die Marke sah. Zwar handele es sich bei der Wortmarke um den türkischen Begriff für "Grill". Allerdings verstehe die Mehrheit der inländischen Verkehrskreise den Sinngehalt des Wortes nicht und betrachte die Angabe daher nicht in ihrem originären Bedeutungsgehalt, sondern als Phantasiebezeichnung.

(BPatG, Beschluss vom 28.04.2016 - Az.: 26 W (pat) 64/11)

Schriftformklausel in AGB

Die BGH-Richter entschieden in ihrem Urteil vom 14.07.2016, dass es bei einem Online-Vertrag eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, wenn laut AGB die Kündigung des Vertrages durch den Kunden lediglich in Schriftform erfolgen darf. Ausschlaggebend für die Entscheidung war vor allem, dass alle sonstigen Handlungen rund um den Vertrag durch digitale Kommunikation erfolgten und auch die Betreiberin des Portals sich selbst vorbehielt, eine (fristlose) Kündigung per E-Mail durchzuführen. Im Ergebnis wurde daher ein das Schriftformerfordernis rechtfertigendes Interesse der Portalbetreiberin abgelehnt und die AGB-Klausel für unwirksam erklärt.

(BGH, Urteil vom 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15)

Umfangreiche Pflicht zur Information über Kündigungsfrist und Widerrufsrecht

Das Landgericht Berlin bestätigte die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen in weiten Teilen und urteilte, dass auf Dating-Portalen deutlich und verständlich über Kündigungsfrist und Widerrufsrecht informiert werden müsse. Vorliegend hatte die Beklagte mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft zum Preis von 1 Euro geworben, dabei allerdings nur im sog. "Kleingedruckten" mitgeteilt, dass sich der Vertrag ohne fristgemäße Kündigung automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 Euro im Monat verlängere. Weder über die Kündigungsregelungen noch das Widerrufsrecht klärte die Beklagte klar und verständlich auf und verstieß damit gegen die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften.

(LG Berlin, Urteil vom 30.06.2016 - Az.: 52 O 340/15)

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