Produktdesign - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Formmarken

Der Schutz von Designleistungen gewinnt im unternehmerischen Bereich zunehmend an Bedeutung. Dies gilt sowohl im klassischen Grafikdesign, als auch im Produktdesign, wo sich zunehmend die Erkenntnis durchsetzt, dass sich nicht nur Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, sondern vielmehr auch Maschinen und Geräte weitaus besser verkaufen lassen, wenn die Gestaltung sowohl der Verpackung als auch des Produkts selbst den Kunden anspricht. Designschutz ist deshalb längst kein Thema mehr, das der Unternehmer seiner Werbeagentur überlässt. Die Investition in Design ist allerdings nur dort wirklich sinnvoll, wo ein rechtlicher Schutz vor Nachahmern erreicht werden kann.

Das eingetragene Design

Mit einem eingetragenen Design kann über einen gewissen Zeitraum ein Monopol auf die Form- und Farbgestaltung eines Produktes erreicht werden. Mit dem neuen Designgesetz vom Januar 2014 wurde das bisherige Geschmacksmustergesetz abgelöst und brachte neben einigen neuen verfahrensrechtlichen Regelungen vor allem die neue Terminologie „eingetragenes Design“ mit sich. Voraussetzungen für den Schutz sind die Neuheit und die Eigenart eines Designs. Eine professionelle Recherche vor der Eintragung, die rechtliche Betreuung im Eintragungsverfahren und die regelmäßige Überwachung des Designs durch einen Fachmann sind unentbehrlich, um den Schutz des Designs zu gewährleisten. Eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist nicht kostenaufwändig, v. a. weil auch Sammelanmeldungen möglich sind. Das eingetragene Design ist ein ungeprüftes Schutzrecht - die Schutzvoraussetzungen werden erst im Wege des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA oder im Wege des Verletzungsverfahrens vor Gericht geprüft.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Schutz für die gesamte Europäische Union eingetragen werden. Eine Möglichkeit des kurzfristigen Schutzes bietet das nicht eingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Schutzrecht entsteht durch Offenbarung in der Europäischen Union, beispielsweise bei Ausstellungen oder Presseveröffentlichungen.

Schutz durch Urheberrecht oder Markenrecht

Leistungen des Produktdesigns sind grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz zugänglich, allerdings nur bei Vorliegen der erforderlichen Individualität. Da das Urheberrecht ohne jegliche formale Voraussetzung mit der Schöpfung des Werkes entsteht und kein Registerrecht ist, wird die Frage der Schutzfähigkeit erst im Verletzungsprozess geprüft. Der Designer sollte hier besser selbst tätig werden und einen Schutz des Designs als eingetragenes Design oder Marke in Betracht ziehen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, eine Gestaltung als dreidimensionale Marke (Formmarke) schützen zu lassen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Form, die durch den Gegenstand selbst vorgegeben ist, keine Unterscheidungskraft besitzt und daher von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Frage, ob sich eine Gestaltung vom üblichen Formenschatz abhebt und daher als kennzeichnungsfähiges Zeichen geschützt werden kann, ist häufig umstritten.

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