Schutz kreativer Leistung

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Schutz der verschiedensten Werkarten und darüber hinaus noch unterschiedlicher Leistungsschutzrechte geregelt. Neben den „schönen Künsten“ Literatur, Musik und Bildende Kunst werden auch Werke der Gebrauchskunst bei Vorliegen einer erforderlichen Individualität geschützt. Da das Urheberrecht ohne jegliche formale Voraussetzung mit der Schöpfung des Werkes entsteht, wird die Frage der Schutzfähigkeit erst im Verletzungsprozess geprüft. Die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche ist daher für den einzelnen Urheber mit Risiken behaftet.

Sicherung des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werks; formale Schutzvoraussetzungen gibt es nicht. Bei Streitigkeiten gilt jedoch der Grundsatz, dass es darauf ankommen kann, wer ein Werk zu welcher Zeit geschaffen hat. Es wird vermutet, dass der spätere Schöpfer zumindest unbewusst das ältere Werk verwendet hat. Deshalb wird oft ein Vervielfältigungsstück bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt, um so den Zeitpunkt beweisen zu können. Häufig entstehen Probleme, weil ein Werk durch mehrere Urheber geschaffen wird und innerhalb der so entstehenden Miturhebergemeinschaft unterschiedliche Vorstellungen zur Verwertung des Werkes bestehen; in solchen Fällen kann die Verwertung vollständig blockiert werden. Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig vertragliche Regelungen zur Verwertung zu treffen.

Reichweite des Urheberrechts

Das Urheberrecht wird nicht schrankenlos gewährleistet. Bestimmte Beschränkungen hat der Urheber im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen. Hierzu gehört neben vielen anderen Schranken auch das vielfach umstrittene Recht zur Privatkopie, dem zufolge grundsätzlich einige Kopien z. B. eines Tonträgers zu privaten Zwecken hergestellt werden dürfen. Auch das Zitatrecht ist von erheblicher Bedeutung und erlaubt es z. B. Hochschulen, in ihren Materialien zu Lehrzwecken andere Werke zu zitieren. In zeitlicher Hinsicht ist das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beschränkt.

Abmahnung und Filesharing

Im Zuge der verstärkten Praxis der digitalen Speicherung und Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Musik, Filmen, Hörbüchern, Fotos usw. unternehmen die Verwertungsindustrie und auch einzelne Rechteinhaber seit mehreren Jahren verstärkte Anstrengungen, unerlaubte Verwertungshandlungen aufzuspüren und zu verfolgen.

Bei den Empfängern einer Abmahnung wegen Filesharing handelt es sich oftmals um Personen, die ansonsten keine Berührung mit rechtlichen Vorgängen haben. Gleichwohl ist dringend davor zu warnen, ohne anwaltliche Unterstützung selbst Erklärungen abzugeben oder mit den Rechtsanwälten der Gegenseite in Kontakt zu treten. Dies kann leicht zu einer Verschlechterung der Lage führen. Ebenso wenig ist davon zu halten, die Abmahnung einfach zu ignorieren; in diesem Fall besteht die Gefahr, dass ein gerichtlicher Urheberrechtsstreit eingeleitet wird, dessen Gegenstand die Unterlassung der behaupteten Verletzung ist.

Im Wege einer anwaltlichen Beratung können Fragen zur Gestaltung und Abgabe einer hinreichenden (modifizierten) Unterlassungserklärung geklärt werden und evtl. mögliche Einwendungen gegen die Ansprüche erläutert werden.

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