Wettbewerbsverstoß aufgrund unzulässiger Verlängerung einer zuvor befristeten Rabattaktion

Im vorliegenden Fall warb der beklagte Einrichtungsmarkt mit einer Rabattaktion für den Zeitraum vom 17.12 bis 24.12.2016, welche nach Ablauf verlängert wurde. Die Beklagte führte als Begründung die hohe Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerben an. Das Landgericht Dortmund entschied, dass dem Kläger wegen einer Irreführung der Verbraucher ein Unterlassungsanspruch zusteht. Es sei zu beachten, dass sich bei befristeten Rabattaktionen die Verbraucher wegen des zeitlichen Drucks, das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen oder sich zumindest näher damit auseinanderzusetzen, nicht mit den Angeboten von Mitbewerbern befassen. Werde mit befristeten Rabatten geworben, liege eine irreführende Angabe vor, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert werde, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion hätten berücksichtigt werden können. Es sei nicht ungewöhnlich, dass für die Zeit nach Weihnachten mit erheblichen Preisnachlässen geworben werde. Die Situation sei somit nicht unvorhersehbar gewesen.

(LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2017 - Az.: 10 O 13/17)

Mit linker Hand eigenhändig verfasstes Testament aufgrund Erkrankung eines Rechtshänders ist wirksam

Ist es einem Rechtshänder aufgrund einer Erkrankung nicht möglich, mit der rechten Hand zu schreiben, so kann er ein eigenhändiges Testament auch mit der linken Hand verfassen. Dieser Umstand sollte aber durch einen Zeugen bestätigt werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

(OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - Az.:  2 Wx 149/17)

Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistungsanspruch nicht generell aus

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin vom Beklagten einen gebrauchten Pkw gekauft. Nach kurzer Zeit wollte sie den Pkw zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten, da das Fahrzeug erhebliche Vorschäden gehabt hätte, von denen sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Beklagte bestritt die Vorschäden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe. Das Landgericht Aurich gab der Klägerin Recht; das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung. Diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne.

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 - Az.: 9 U 29/17)

Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen einer Software-Testversion

Das Bereithalten einer 30-Tage-Testversion einer Software über einen Link greift in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 69c Nr. 4 UrhG ein, wenn der Rechteinhaber die Software zwar auf seiner eigenen Seite zum Herunterladen anbietet, der Nutzer das Programm jedoch auf seiner eigenen Internetseite einstellt und damit einem neuen Publikum eröffnet hat.

(OLG München, Urteil vom 01.06.2017 - Az.: 29 U 2554/16)

Irreführung über den Anlass des Verkaufs

Die Werbung mit "Neueröffnung" eines Möbelhauses kann irreführend sein, wenn nicht die Wiedereröffnung eines zuvor geschlossenen Geschäfts, sondern nur der endgültige Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude Verkaufsanlass ist. Auch der Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" stellt nicht klar, dass es keine Schließung des Geschäfts gab, die einem Kunden unter Verwendung des Begriffs des "Eröffnens" suggeriert wird.

(OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017 - Az.: 4 U 183/16)

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