Besondere Kennzeichnung eines Internetangebots an Gewerbetreibende
Beschränkt sich ein Internetangebot nur auf Gewerbetreibende, so sollte nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hinreichend sichergestellt sein, dass diese Beschränkung ausreichend klar und transparent festgestellbar ist und dass Verbrauchergeschäfte sicher ausgeschlossen werden. Ist es hingegen nach dem gesamten Erscheinungsbild der Website möglich, dass sich diese (auch) an Verbraucher richtet, so muss sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes genügen. Auch das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschlössen, genüge nach Ansicht des Gerichts nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen würden.
(OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016 - Az.: 12 U 52/16)
Unzumutbare Belästigung durch SMS-Werbung für gemeinnütziges Projekt
Das Oberlandesgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass auch SMS an Kunden, die zu einem Voting für ein von dem beklagten Autohaus initiierten sozialen Projekt auffordern, Werbung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind. Begründung hierfür war, dass die Beklagte nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, sondern mittelbar auf eine positive Außendarstellung und Absatzförderung ihrer Produkte abziele. Da die Werbe-SMS ohne vorherige Zustimmung zugesendet wurden, sind sie als unzumutbare Belästigung und unlauter einzustufen.
(OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.10.2016 - Az.: 6 U 54/16)
Unzulässige Werbung mit "bekömmlich" für alkoholische Getränke
Die Beklagte, eine Brauerei mit Sitz in Baden-Württemberg, darf nicht mehr mit dem Begriff "bekömmlich" für ihre Biere werben. Die Richter des Oberlandesgerichts führten aus, dass der Durchschnittsverbraucher den Begriff so verstünde, dass ihm das Produkt gut bekomme und es dem physischen Befinden entweder förderlich oder zumindest nicht abträglich sei. Damit sei in dem Wort eine gesundheitsbezogene Angabe zu sehen, die nach § 3a UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Health-Claims-Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten ist.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2016 - Az.: 2 U 37/16)
Keine Pflicht zur Teilnahme an Personalgespräch im Krankheitsfalle
Ein durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehinderter Arbeitnehmer ist während dieser Zeit nicht verpflichtet, zu einem Gespräch im Betrieb zu erscheinen, welches vom Arbeitgeber "zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit" angesetzt wurde. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass der erkrankte Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss und damit grundsätzlich auch nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit der Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten, zu erfüllen.
(BArbG, Urteil vom 02.11.2016 - Az.: 10 AZR 596/15)
Teilnahme an illegalem Autorennen
Auch ein nichtorganisiertes, sogenanntes "wildes" Rennen von zwei Autos ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg unter § 29 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuordnen, wonach Rennen mit Kraftfahrzeugen verboten sind. Vorliegend verurteilte das Gericht einen 20-Jährigen zu einer Geldbuße von 400,00 € sowie zu einem Monat Fahrverbot, da sich dieser innerhalb des Stadtgebietes ein illegales Wettrennen mit einem anderen Fahrzeugführer geliefert hatte, bei dem beide Männer mit Höchstgeschwindigkeit fuhren.
(OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2016 - Az.: 2 Ss (OWi) 292/16)